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Gemeinde Kampen
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Zahlen und Fakten
In der Gemeinde Kampen leben derzeit 769 Einwohner. (Stand 03.04.2024). Das gesamte Gemeindegebiet umfasst eine Größe von 8,69 qkm.
Haushaltssatzung der Gemeinde Kampen für das Haushaltsjahr 2024 | ||||||
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.04.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen: | ||||||
§ 1 | ||||||
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird | ||||||
1. Im Ergebnishaushalt mit | ||||||
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.590.300 | |||||
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.581.900 | |||||
einem Jahresüberschuss von | 8.400 | |||||
einem Jahresfehlbetrag von | 0 | |||||
2. Im Finanzhaushalt mit | ||||||
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 6.456.500 | |||||
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 6.269.100 | |||||
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 146.000 | |||||
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 319.900 | |||||
festgesetzt. | ||||||
§ 2 | ||||||
Es werden festgesetzt: | ||||||
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 | |||||
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 | |||||
3. der Höchstkredit der Kassenkredite auf | 0 | |||||
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 5,33 | |||||
§ 3 | ||||||
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgelegt: | ||||||
1. Grundsteuer | ||||||
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 325 | |||||
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 325 | |||||
2. Gewerbesteuer | 310 | |||||
§ 4 | ||||||
1.) Die Teilpläne dieses Haushaltsplanes bilden ein Budget gemäß § 20 GemHVO-Doppik. | ||||||
2.) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen, der Zuführungen zu Rückstellungen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig. | ||||||
3.) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen aufweist. | ||||||
§ 5 | ||||||
Folgende Sachkonten werden gemäß § 23 Abs. 1 Ziffern 3 und 4 GemHVO-Doppik im Ergebnishaushalt für übertragbar erklärt. | ||||||
Aufwendungen für: | Produkt | |||||
Unterhaltungsaufwendungen | Alle | |||||
Bewirtschaftungskonsten | Alle | |||||
Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel | 211 | |||||
Planungskosten für Bebauungspläne und Flächennutzungspläne | 511 | |||||
§ 6 | ||||||
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 82 Abs.1 oder § 84 Abs.1 der Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin ist verpflichtet mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßige Auswendungen, Auszahlungen und über die eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen zu berichten. | ||||||
Kampen, den 29.04.2024 | Gemeinde Kampen | |||||
Die Bürgermeisterin | ||||||
Stefanie Böhm |
Haushaltssatzung der Gemeinde Kampen für das Haushaltsjahr 2024 | ||||||
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.04.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen: | ||||||
§ 1 | ||||||
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird | ||||||
1. Im Ergebnishaushalt mit | ||||||
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.590.300 | |||||
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.581.900 | |||||
einem Jahresüberschuss von | 8.400 | |||||
einem Jahresfehlbetrag von | 0 | |||||
2. Im Finanzhaushalt mit | ||||||
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 6.456.500 | |||||
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 6.269.100 | |||||
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 146.000 | |||||
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 319.900 | |||||
festgesetzt. | ||||||
§ 2 | ||||||
Es werden festgesetzt: | ||||||
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 | |||||
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 | |||||
3. der Höchstkredit der Kassenkredite auf | 0 | |||||
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 5,33 | |||||
§ 3 | ||||||
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgelegt: | ||||||
1. Grundsteuer | ||||||
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 325 | |||||
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 325 | |||||
2. Gewerbesteuer | 310 | |||||
§ 4 | ||||||
1.) Die Teilpläne dieses Haushaltsplanes bilden ein Budget gemäß § 20 GemHVO-Doppik. | ||||||
2.) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen, der Zuführungen zu Rückstellungen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig. | ||||||
3.) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen aufweist. | ||||||
§ 5 | ||||||
Folgende Sachkonten werden gemäß § 23 Abs. 1 Ziffern 3 und 4 GemHVO-Doppik im Ergebnishaushalt für übertragbar erklärt. | ||||||
Aufwendungen für: | Produkt | |||||
Unterhaltungsaufwendungen | Alle | |||||
Bewirtschaftungskonsten | Alle | |||||
Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel | 211 | |||||
Planungskosten für Bebauungspläne und Flächennutzungspläne | 511 | |||||
§ 6 | ||||||
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 82 Abs.1 oder § 84 Abs.1 der Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin ist verpflichtet mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßige Auswendungen, Auszahlungen und über die eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen zu berichten. | ||||||
Kampen, den 29.04.2024 | Gemeinde Kampen | |||||
Die Bürgermeisterin | ||||||
Stefanie Böhm |